Niederschrift über die Gründung des Vereins „Helfer mit Herz“
Am 26.10.2009 fanden sich die in der angefügten Anwesenheitsliste eingetragenen 2 Personen im Crossi-Bistro, 04103 Leipzig, Johannisplatz 1 ein.
Herr Ralf Steinicke eröffnete um 10:00 Uhr die Versammlung. Er begrüßte die Erschienenen und stellte den Zweck der Zusammenkunft dar. Auf seinen Vorschlag wurde Frau Babett Menzler durch Zuruf und mit ihrer Zustimmung einstimmig zur Schriftführerin bestellt.
Herr Steinicke machte sodann den Wortlaut der für den zu gründenden Verein „Helfer mit Herz“ ausgearbeiteten Satzung bekannt und stellte diese Satzung zur Diskussion. Alle Anwesenden waren mit dem ihnen bereits bekannten Wortlaut der Satzung einverstanden.
Einstimmig wurde von allen Anwesenden beschlossen,
- den Verein „Helfer mit Herz“ zu errichten,
- ihm die vorgetragene Satzung zu geben, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist,
- und ihm als Gründungsmitglieder anzugehören
- sowie die Feststellung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Leipzig I zu beantragen.
Die Anwesenden übertrugen sodann einstimmig Herrn Ralf Steinicke die Leitung der Wahl des ersten Vorstandes und sprachen sich ebenfalls einstimmig für Wahl durch Zuruf aus. Vorgeschlagen und bei Enthaltung des jeweiligen Bewerbers wurden einstimmig gewählt zum
Vorsitzenden:
Herr Ralf Steinicke, geb. am 27.07.1964 in Leipzig, wohnhaft in Hainveilchenweg 6, 04329 Leipzig
Stellvertreterin:
Babett Menzler, geb. am 20.10.1985 in Naumburg, wohnhaft in Hainveilchenweg 6, 04329 Leipzig
Die Gewählten nahmen die Wahl an.
Herr Steinicke übernahm hierauf wieder die Leitung der Versammlung. Er stellte fest, dass mit Annahme der ausgearbeiteten Satzung der Verein ordnungsgemäß gegründet ist, dass ihm die 2 Anwesenden als Gründungsmitglieder angehören und dass der aus den Vereinsmitgliedern Ralf Steinicke und Babett Menzler bestehende erste Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.
Herr Steinicke sprach den Anwesenden seinen Dank für die Vereinsgründung und das mit der Wahl bekundete Vertrauen aus. Er schloss daraufhin die Versammlung um 12:00 Uhr, nachdem niemand mehr das Wort gewünscht hatte.
Ralf Steinicke
Babett Menzler
Anlage: Vereinssatzung
Verein "Helfer mit Herz"
– SATZUNG -
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Helfer mit Herz".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und soll nicht in das Vereinsregister der Stadt Leipzig eingetragen
werden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr beginnt ab dem Datum der Gründung.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Vereinszweck ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 der
Abgabenordnung. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
• wirtschaftliche Unterstützung von hilfsbedürftigen Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch die Bereitstellung kostenloser Sach- und Lebensmittelspenden;
• Bereitstellung eines Online-Portals auf http://www.helfermitherz.net , auf dem die Vereinsarbeit
koordiniert und abgewickelt wird (Sammlung und Bereitstellung von Spenden).
(3) Die Vereinszwecke können in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Stiftungen und Personen
verwirklicht werden, die für ähnliche Zwecke wirken und diesbezüglich Spenden zur Verfügung stellen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz von Auslagen.
(7) Der Verein ist unpolitisch, an keine Konfession und keine Partei gebunden.
(8) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Als förderndes Mitglied, d.h. Mitglied ohne feste Beitragspflicht und ohne Stimmrecht, kann nach
Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden, wer die Bedingungen zum Erwerb einer
Mitgliedschaft erfüllt und dem Verein Geld- und/oder Sachzuwendungen und/oder unentgeltliche
Leistungen erbringt. Fördernde Mitglieder entrichten mindestens einen doppelten Jahresbeitrag. Dieser kann in Geldform oder als Sachleistung erbracht werden. Sie haben die Pflicht, ihren konkreten Beitrag vor Eintritt in den Verein festzulegen.
(3) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmenantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet bei seiner nächsten Vorstandssitzung über die Aufnahme. Die Entscheidung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(4) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht:
• an den jeweiligen Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
• Anträge zu stellen, Auskünfte einzuholen sowie das Rede- und Stimmrecht auszuüben,
• in Gremien des Vereins gewählt zu werden (passives Wahlrecht setzt mindestens beschränkte
Geschäftsfähigkeit voraus),
• an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
• die Vereinseinrichtungen unter Beachtung der Hausordnung zu nutzen,
• auf Bezug von bzw. Einsichtnahme in Vereinsveröffentlichungen.
(2) Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht:
• die Satzung des Vereins einzuhalten,
• die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
• das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
• den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit deren Liquidation.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine, an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung zum
Ende des jeweiligen Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied, dass in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht, aus dem Verein ausschließen.
Dies gilt auch, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht
entrichtet hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen
Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu
geben. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang
des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
(4) Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, seine Fälligkeit und die Abführungen werden durch eine eigene Beitragsordnung geregelt, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
(4) Von der Beitragspflicht befreit sind Vorstand, Geschäftsführer/in, Beisitzer/innen und Revisor/in sowie Ehrenmitglieder des Vereins.
§ 7 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ.
(3) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zu bestimmten Schwerpunktthemen und
Projekten zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen bzw. Fachausschüsse bilden. Arbeitsgruppen und
Fachausschüsse üben gegenüber dem Vorstand beratende Funktion aus und besitzen Vorschlagsrecht.
Sie sind keine Organe im Sinne des BGB.
§ 8 Vorstand
(1) Den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende und der/die
Stellvertreter/in. Diese sind einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wahlveranstaltungen sind als solche anzukündigen. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in
geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer 51 % der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich
vereint. Aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder werden in offener Abstimmung
Vorsitzende/r, Stellvertreter/in und Schatzmeister/in bestimmt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt
zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dieses mindestens sechs Monate vorher dem
Vorstand schriftlich angezeigt haben. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung
oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Dieser Beschluss ist der
Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des abgerufenen Vorstandsmitglieds.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Reihe der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen, was in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(4) Der Vorstand ist für folgende Aufgaben zuständig und in diesem Rahmen berechtigt, soweit diese nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind:
• Verwaltung des Vermögens, Buchführung, jährliche Rechenschaftslegung über die Finanzlage;
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung deren Tagesordnung;
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
• Bestellung und Betreuung von Arbeitsgruppen bzw. Fachausschüssen und deren Leitern;
• Planung, Organisation und Sicherung der Durchführung von Projekten und Vorhaben, die dem
Vereinszweck dienen.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n hauptamtliche/n
Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB zu bestellen. Der/Die Geschäftsführer/in ist ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.
(6) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung bis zu vier
Beisitzer/innen wählen, die zusammen mit dem gesetzlichen Vorstand den erweiterten Vorstand bilden. Die Beisitzer/innen sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.
(7) Alle Rechtsgeschäfte des Vereins bedürfen der Genehmigung des Vorstands. Rechtsgeschäfte
mit einem Geschäftswert über 10.000,00 Euro außerdem der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Diese kann durch Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung oder durch schriftliche
Zustimmung der Mitglieder herbeigeführt werden.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die durch ein Mitglied des erweiterten
Vorstandes einberufen werden. Beschlüsse können auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden,
wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Über einen telefonisch gefassten Beschluss ist eine
nachträgliche Niederschrift anzufertigen und von den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
abzuzeichnen.
(9) Vorstand und erweiterter Vorstand entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der/die Geschäftsführer/in anwesend sind.
(10) Über jede Sitzung ist Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und mindestens einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium für alle den Verein betreffenden Angelegenheiten. Mit Ausnahme der Fördermitglieder hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe von Zweck und Grund dies schriftlich verlangen. Mitgliederversammlungen können auch über das Internet geführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung soll durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen werden.
(4) Jedes Mitglied kann einen Antrag zur Tagesordnung stellen, dies ist schriftlich und mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.
(5) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, soweit die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich Gegenteiliges beschließt.
(6) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vereinsvorsitzenden bzw. einem Vertreter. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(7) Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(8) Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime
Abstimmung fordert.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Beschlussfassung über die Satzung, deren Änderung sowie über die Auflösung des Vereins;
• Beschlussfassung über alle Vorhaben, Absichten und Maßnahmen, die laut Satzung vom Vorstand
nicht entschieden werden können;
• Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
• Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder;
• Festsetzung der Beitragshöhe, des Beitragszeitraumes und der Beitragsfälligkeit in der Beitragsordnung,
• Genehmigung des Wirtschaftsplans auf Vorschlag des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechenschaftslegung des Vorstandes über die Finanzlage, Billigung von Rechtsgeschäften mit einem Finanzwert von über 10.000,00 Euro;
• Entlastung des Vorstandes sowie Einsetzung von Liquidatoren bei Auflösung des Vereins.
§ 10 Finanzierungsgrundsätze
(1) Der Verein setzt seine Mittel ausschließlich für die Realisierung des Vereinszwecks ein.
(2) Er finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuwendungen.
(3) Über die Verwendung von Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
(2) Die Auflösung des Vereins kann von einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
(4) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens, ist zunächst das Finanzamt zu hören.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das bisher durch den Verein erworbene Vermögen ausschließlich an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die für die Rechte und Interessen der Kinder wirkt und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in Leipzig zu verwenden hat.
§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll nicht die ganze Satzung ungültig sein. Die betreffenden Bestimmungen werden durch andere rechtlich zulässige ersetzt, die dem ökonomischen und politischen Anliegen der ungültigen am nächsten kommen.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Finanzamt Leipzig geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, vorzunehmen.
Leipzig, den 26.10.2009
Die Gründungsmitglieder
Ralf Steinicke Babett Menzler
Verein "Helfer mit Herz"
- BEITRAGSORDNUNG -
Die Grundlagen für die Beitragsordnung sind die §§ 4 bis 6 der Satzung des Vereins "Helfer mit Herz"
vom 26.10.2009 und die Beschlüsse der Gründungsversammlung vom 26.10.2009.
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Deren Entrichtung ist bringepflichtig.
(2) Der Jahresbeitrag wird jeweils am 01.01. des Kalenderjahres im Voraus fällig. Der Jahresbeitrag kann
in 2 Raten zu je 50 % entrichtet werden. Dabei wird die 2. Rate zum 01.07. des laufenden Kalenderjahres
fällig. Monatliche Zahlweise kann unter Beachtung der untenstehenden Regelungen vereinbart
werden.
(3) Bei Eintritt eines Mitgliedes im Laufe des Kalenderjahres wird der Beitrag mit dem Beitritt anteilig auf
die verbleibenden Monate fällig. Dabei wird für den Monat, in dem der Beitritt erfolgte, der volle
anteilige Beitrag fällig. Bei Beitritt im Laufe eines Kalenderjahres ist mindestens der halbe anteilige
Jahresbeitrag innerhalb von 4 Wochen fällig. Erfolgte der Beitritt bis zum 30.06. des Kalenderjahres, so
ist der Restbeitrag bis zum 01.08. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Erfolgt der Beitritt im
Laufe des 2. Halbjahres im laufenden Kalenderjahr, so ist der Restbeitrag innerhalb von 4 Wochen zu
entrichten. Bei verbindlicher Vereinbarung von monatlicher Zahlungsweise entfallen die Regelungen
der 3 vorstehenden Sätze.
(4) Am Tag des Eintritts eines Mitgliedes wird eine Aufnahmegebühr von 2,00 Euro fällig. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge beträgt:
- für Mitglieder mit gesichertem Einkommen wie Lohn- und Gehaltsempfänger, Selbständige und
freiberuflich Tätige: jährlich 60,00 Euro (monatlich 5,00 Euro),
- für ermäßigungsberechtigte Mitglieder wie Rentner, Arbeitssuchende, Leipzig-Pass-Inhaber,
Zivildienstleistende, Auszubildende, Studenten, Schüler : jährlich 12,00 Euro (monatlich
1,00 Euro),
- für fördernde Mitglieder: jährlich mindestens 120,00 Euro (monatlich mind. 10,00 Euro).
(5) Bei besonderen Härtefällen sind befristete Ausnahmeregelungen durch den Vorstand auf Grundlage
eines Antrages möglich.
(6) Die Mitgliedsbeiträge sind beim Vorstand zu entrichten. Die Beitragsentrichtung erfolgt durch:
- Lastschriftverfahren, bei dem der fällige Betrag automatisch durch den Verein abbgebucht wird,
- Überweisung auf das Vereinskonto bei der Wirecardbank Grasbrunn. Dabei ist als
Zahlungsgrund "Mitgliedsbeitrag für [Jahr bzw. Monat/Jahr und Name, Vorname]" anzugeben,
(7) Von der Beitragspflicht befreit sind Vorstand, Geschäftsführer/in, Beisitzer/innen und Revisor/in sowie
Ehrenmitglieder des Vereins.
(8) Die Beitragsordnung kann nur durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung geändert werden.
(9) Die vorliegende Beitragsordnung tritt am 01.11.2009 in Kraft.
Leipzig, den 26.10.2009
Der Vorstand
Verein „Helfer mit Herz“
z.Hd. Herrn Ralf Steinicke
Hainveilchenweg 6
04329 Leipzig
Leipzig, den 26.10.2009
Tel.: 0341/9751517
Fax an 0341/559-3640
An das
Finanzamt Leipzig I
z.Hd. Frau Hoffmann
W.-Liebknecht-Platz 3/4
04105 Leipzig
Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich in meiner Eigenschaft als Vorstand die Gemeinnützigkeit für den Verein "Helfer mit Herz".
Die Satzung, sowie das Gründungsprotokoll sind diesem Schreiben beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
R. Steinicke
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